Wave coming to shore at sunset with sunbeams.

"Die einzelnen Wogen vermögen nicht viel, aber die Kraft der Brandung ist unwiderstehlich."

Václav Havel

Satzung
Dr. Birk Foundation

Präambel

Jeder Mensch hat ein Recht auf Bildung und freie Religionsausübung wie es in den Artikeln 18 und 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN-Charta niedergelegt ist. Gemäß ihrer Grundrechte sollten allen Menschen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Leistungen alle Dimensionen der Bildung offenstehen und eine volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit ermöglichen.

Bildung im hier verstandenen Sinn hat das Ziel, Menschen ein Leben in Selbstbestimmung zu ermöglichen, die Grundlage für lebenslanges Lernen zu legen, durch Berufswahl und Eingliederung in den Arbeitsmarkt ein ökonomisch möglichst unabhängiges Leben zu führen und durch Einbindung in eine bewährte Religions- und Weisheitstradition Sinn und Orientierung an mitmenschlichem, friedlichem und verantwortungsvollem Miteinander im Lebenshorizont zu verankern.

Der Gründer der Stiftung, Dr. Manfred Birk, war mehrere Jahre als Entwicklungshelfer in unterschiedlichen Ländern Asiens, Afrikas und Lateinamerikas eingesetzt. Bei dieser Arbeit ist seine Grundüberzeugung gereift, dass Bildung in dem oben beschriebenen, umfassenden Verständnis eine entscheidende Voraussetzung ist, die offenkundigen Wirkungszusammenhänge zwischen Nichtwissen, Abhängigkeit, Armut, Gewalt und Missbrauch zu durchbrechen. Mit der Gründung der Dr. Birk Foundation trägt der Gründer dieser Überzeugung und den daraus resultierenden, für ihn persönlich unabweisbaren Anliegen Rechnung.

Die Stiftung konzentriert ihre Arbeit auf die Länder Indien, Nepal und Thailand. Wie in anderen Entwicklungs- oder Schwellenländern auch sind hier Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche, in besonderem Maße den Zumutungen von Armut und Gewalt ausgesetzt. Kinder müssen oftmals zur Überlebenssicherung der Familie ein Leben als Kinderarbeiter fristen. Statt eine Schule zu besuchen oder einer Ausbildung und einem Beruf nachzugehen arbeiten sie als billige Arbeitskräfte in Steinbrüchen, Fabriken, Ziegeleien, auf Reisfeldern, Baumwollplantagen oder auf der Straße. Oder sie werden Opfer im Kinderhandel, zu deren schlimmsten Formen die Zwangsprostitution gehört.

Dazu kommt meist ein struktureller Mangel an geistiger Inspiration. In den entlegenen Bergregionen Nepals oder bitterarmen ländlichen Gebieten Indiens oder Thailands ist Zugang zu Wissen und zur Praxis der spirituellen, religiösen Tradition oft erschwert oder sogar unmöglich. In Nepal kommt hinzu, dass schwere Erdbeben zahlreiche kleine Klöster, Tempel oder ähnliche Praxisstätten zerstört haben. Viele Regionen und Dörfer haben so ihr spirituelles Herz verloren: Orte (Gompas), an denen Lamas Rituale und Zeremonien durchführen, an denen Wissensübertragung an praktizierende Laien (Ngakpas) stattfindet oder Dorfversammlungen tagen können. Ein besonderes Anliegen der Dr. Birk Foundation ist daher auch, betroffenen Menschen den Zugang zu Orten, an denen ihre spirituelle Tradition lebendig praktiziert wird, zu ermöglichen oder wiederherzustellen.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Dr. Birk Foundation“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin.

§ 2
Stiftungszweck

2.1 Förderstiftung

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung, der Entwicklungszusammenarbeit und der Religion sowie die Förderung mildtätiger Zwecke. Dies soll durch finanzielle Unterstützung von Personen, vor allem aber von Kindern und Jugendlichen, insbesondere in Indien, Nepal und Thailand bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Teilhabe an Bildung auf allen Stufen sowie auch Teilhabe an der religiösen Wissens- und Weisheitstradition der einzelnen Heimatländer, insbesondere der buddhistischen Religion, als Förderstiftung erfolgen. Die Förderung erfolgt durch finanzielle Maßnahmen im In- und Ausland.

2.2 Zuwendungsberechtigung

Zuwendungsberechtigt sind Menschen aller Altersklassen in Entwicklungs- und Schwellenländern, denen die Teilhabe an Bildung aufgrund ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Situation nicht oder nur schwer zugänglich ist. Es geht im Besonderen um ihr Recht auf Teilhabe

  • an Elementar- und Primärbildung,
  • an fachlichem oder beruflichem Training,
  • am Wissensbestand bewährter Religions- und Weisheitstraditionen.

2.3 Schwerpunkte

Die Dr. Birk Foundation setzt folgende Schwerpunkte:

  • Zielgruppen-Schwerpunkt sind Kinder und Jugendliche
  • Spiritueller Schwerpunkt ist die buddhistische Religion
  • Regionaler Schwerpunkt sind die Länder Indien, Nepal und Thailand.

2.4 Zweckverwirklichung

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch maßnahmenbezogene finanzielle Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, die operativ seit vielen Jahren bewährte Projektarbeit auch in Regionen und Sachgebieten durchführen, die dem Stiftungszweck der Dr. Birk Foundation entsprechen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • terre des hommes Deutschland e.V.
    Hilfe für Kinder in Not
    Ruppenkampstraße 11a
    49084 Osnabrück
  • Kindernothilfe e.V.
    Düsseldorfer Landstraße 180
    47249 Duisburg
  • Plan International Deutschland e.V.
    Bramfelder Straße 70
    22305 Hamburg
  • DESWOS e.V.
    Deutsche Entwicklungshilfe für soziales Wohnungs-und Siedlungswesen e.V.
    Innere Kanalstraße 69
    50823 Köln
  • Himalaya Hilfe e.V.
    c/o Sabine Wollmann und Ulli Göbel
    Wisentweg 20
    13503 Berlin
  • Chogyal Rinpoche Association e.V.
    c/o Dr. E. Steinbauer
    Zossener Str. 40
    10961 Berlin
  • Himalaya Haus e.V.
    Gießener Straße 52
    35435 Wettenheim/Gießen
  • Sukha e.V.
    Hilfe für Indien und Nepal
    Heyestraße 67
    40625 Düsseldorf
  • Dandelion – Hands on Charity International e.V.
    Finsinger Weg 1a
    82008 Unterhaching (München)

Die Dr. Birk Foundation fördert folgende Zwecke und Maßnahmen:

2.4.1 Bildung und Förderung mildtätiger Zwecke

Die Förderung mildtätiger Zwecke und der Bildung erfolgt durch finanzielle Unterstützung der Aus- und Weiterbildung einzelner notleidender Menschen, insbesondere durch Übernahme von nachhaltig angelegten Patenschaften.
Der Schwerpunkt der Förderung richtet sich auf sozial oder ökonomisch besonders benachteiligte Kinder und Jugendliche,
die

  • in wirtschaftlich schwachen Familien oder
  • als Waisen oder getrennt von ihren Familien in Heimen oder Betreuungseinrichtungen oder
  • als Straßenkinder oder
  • in zerrütteten Familien oder Familien mit nur einem Elternteil

keinen oder nur bedingten Zugang zu Elementar- und Primärbildung, fachlichem oder beruflichem Training oder geistig-religiöser Lehre haben.

Die Dr. Birk Foundation stellt für diese Zwecke Mittel für folgende Maßnahmen bereit:

2.4.1.1 Schul- und Grundausbildung für Kinder

Trotz Schulpflicht scheitert der Schulbesuch oft an fehlenden finanziellen Mitteln der Familie.
Schulgeld, Ausbildungsmaterialien und Schulkleidung müssen beschafft werden. Teilweise kommen noch Essensgeld, Fahrgeld oder Übernachtungskosten dazu.
Nachhaltig angelegte Zuwendungen, insbesondere durch Übernahme von Ausbildungs-Patenschaften, ermöglichen den jeweiligen Kindern eine sichere Grundausbildung.

2.4.1.2 Berufsausbildung für Jugendliche

Während der beruflichen Ausbildung haben Jugendliche noch kein Einkommen und müssen oftmals sogar Lehrgeld bezahlen.
Zuwendungen, insbesondere durch Übernahme von Patenschaften für die berufliche Ausbildung, unterstützen Menschen nachhaltig, einen Beruf zu ergreifen und langfristig auf eigenen Beinen zu stehen.

2.4.1.3 Ausbildung im Kloster

Klosterschulen und Klöster stellen insbesondere für Kinder aus sehr armen Familien oftmals die einzige Möglichkeit dar, überhaupt eine Ausbildung zu erhalten. Das entsprechende Kloster sorgt darüber hinaus für alles Lebensnotwendige der Nonnen und Mönche wie Unterkunft, Mahlzeiten oder Kleidung.
Nachhaltig angelegte Zuwendungen, insbesondere durch Patenschaften für einzelne Nonnen und Mönche, tragen dazu bei, dass das jeweilige Kloster diese Aufgaben erfüllen kann.

2.4.2 Bildung und Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der Bildung erfolgt durch Zuwendungen oder Kredite für Projekte, die Menschen strukturell eine Perspektive geben, ihre Lebensumstände nachhaltig zu verbessern.
Die Dr. Birk Foundation stellt für diese Zwecke Mittel für folgende Maßnahmen bereit:

2.4.2.1 Bildungs-Infrastruktur

Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur des Bildungswesens, die
- Orte der Wissensvermittlung (beispielsweise Kindergärten, Schulen, Ausbildungsstätten) neu schaffen, wieder herstellen oder erweitern,
- die Arbeit von Lehrkörpern (beispielsweise Lehrer, Ausbilder, Trainer) ermöglichen oder verbessern oder
- Lehrmittel (analog oder elektronisch) zielgruppenadäquat erstellen, aufbereiten oder bereitstellen.

2.4.2.2 Berufsbildung

Projekte zur Förderung der beruflichen Aus-und Weiterbildung, die Menschen dabei unterstützen, ihre Arbeitskraft zu qualifizieren und sich in bestehende oder neue Arbeitsmärkte zu integrieren.

2.4.2.3 Unternehmerische Selbständigkeit

Projekte zur Förderung der unternehmerischen Selbständigkeit, die Menschen dabei unterstützen, ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich und unabhängig zu erwirtschaften.

2.4.3 Bildung und Förderung der Religion

Die Förderung der Religion und der Bildung erfolgt durch Zuwendungen für Veranstaltungen, Materialien oder Einrichtungen für die geistig-religiöse Lehre, insbesondere innerhalb der buddhistischen Religion.

Die Dr. Birk Foundation stellt für diese Zwecke Mittel für folgende Maßnahmen bereit:

2.4.3.1 Orte religiöser Praxis

Errichtung, Erweiterung, Erhaltung oder Einrichtung von Stätten für religiöse Wissens- und Weisheitsübertragung; dazu gehören Tempel, Gompas, Meditationsstätten sowie Bauten, Einrichtungen oder Reliquien mit sakraler Bedeutung.

2.4.3.2 Veranstaltungen

Durchführung von Lehrveranstaltungen, Lehrgängen, Vorträgen oder Ausstellungen, die dem Studium und der Praxis spiritueller Weiterentwicklung dienen.

2.4.3.3 Lehrkörper

Heranziehung und Förderung von religiösen, insbesondere buddhistischen Lehrkörpern.

2.4.3.4 Wissenstransfer

Zuwendungen für Projekte des Wissenstransfers, durch den überregional bedeutsame spirituelle Lehrtexte oder Wissensbestände der Allgemeinheit (auch interkulturell) besser zugänglich gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise die Einrichtung und Unterhaltung von Mediatheken, die Vorbereitung und Durchführung von Veröffentlichungen oder die Übersetzung wichtiger Texte, die noch nicht in einer europäischen Sprache vorliegen.

2.5 Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

2.6 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.7 Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, soll der Vorstand entscheiden, wie im Detail der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist. Die Steuerbegünstigung der Stiftung darf dadurch nicht gefährdet werden.

§ 3
Stiftungsvermögen

3.1 Das Vermögen der Stiftung besteht aus den ihr vom Stifter im Stiftungsgeschäft zugewendeten Vermögenswerten. Zustiftungen sind zulässig. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

3.2 Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Nutzungen des Grundstockvermögens sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO dem Grundstockvermögen zuführen. Im Übrigen können Überschüsse aus Vermögensumschichtungen bei Gewährleistung der Erhaltung des Grundstockvermögens sowohl zur Erhöhung des Kapitalstocks als auch zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwandt werden. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

3.3 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4 Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5
Vorstand

5.1 Alleiniges Organ der Stiftung ist der Vorstand.

5.2 Der Vorstand besteht aus einer Person.

5.3 Der Gründungsvorstand wird vom Stifter im Stiftungsgeschäft berufen. Nachfolgende Vorstandsmitglieder werden vom Gründungsvorstand bzw. nach dessen Ausscheiden aus dem Vorstand oder falls der Gründungsvorstand mit Ausscheiden aus seinem Amt keine Berufung vornimmt, von der Landesbank Berlin AG / Berliner Sparkasse berufen.

5.4 Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Abweichend hiervon wird der Gründungsvorstand auf Lebenszeit berufen. Im Übrigen führt der Vorstand nach Ablauf der Amtszeit sein Amt bis zu seiner Wiederberufung oder bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter.

§ 6
Aufgaben des Vorstandes

6.1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand ist in dieser Eigenschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

6.2 Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Stiftungssatzung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben dritter Personen bedienen. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von pauschal 0,4 % p.a. der Bilanzsumme der Stiftung zzgl. MwSt., sofern die Mittel der Stiftung dies zulassen.

6.3 Der Vorstand haftet nur persönlich für Schäden, welche er der Stiftung in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zufügt.

6.4 Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu dokumentieren und aufzubewahren.

§ 7
Geschäftsführung

7.1 Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

7.2 Der Vorstand prüft und beschließt die in Absatz 7.1 Satz 2 genannten Aufstellungen als Jahresbericht.

§ 8
Auflösung oder Aufhebung der Stiftung

8.1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung unmittelbar und ausschließlich gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung oder diesen so nahe wie möglich kommenden Zwecken. Der Beschluss über die Aufhebung der Stiftung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Einzelheiten über den Anfall des Stiftungsvermögens im Falle der Aufhebung der Stiftung bestimmt der Vorstand.

8.2 Der Beschluss über die Bestimmung des Anfallberechtigten für das Stiftungsvermögen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 9
Staatsaufsicht

9.1 Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

9.2 Der Vorstand ist nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

a. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands anzuzeigen, zu belegen (Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschrift des Vorstands mitzuteilen;

b. den nach § 7 Absatz 7.2 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Vorstandsbeschluss ist beizufügen.

9.3 Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung oder ihre Zulegung zu bzw. Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 10
Geltung gesetzlicher Vorschriften

Soweit in dieser Satzung etwas nicht bestimmt ist, gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 80 ff. BGB und des Berliner Stiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11
Wirksamwerden der Satzung

Die Satzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Kraft.